Statuten des Vereins

Larnaca Cat Rescue – Katzenhilfe Zypern


1.    Name und Sitz

Unter dem Namen «Larnaca Cat Rescue – Katzenhilfe Zypern» besteht ein gemeinnütziger, nichtgewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Ittigen. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

 

2.    Ziel und Zweck

Der Verein wurde gegründet, um die Situation der Strassenkatzen auf Larnaca, Zypern zu verbessern.
Einer der Schwerpunkte ist es durch Kastrationen die Katzenpopulation einzudämmen, denn nur so kann zukünftiges Leid verhindert werden. Zudem helfen wir mit Futterstellen und medizinischer Versorgung dutzenden von Katzenkolonien in Not. Katzen, die nicht zurück auf die Strasse können und in lokalen Auffangstationen leben, werden ebenfalls mit Futter und der Übernahme von Tierarztrechnungen unterstützt.
Der Verein kann alle Tätigkeiten ausüben, die diesen Zweck fördern oder mit diesem zusammenhängen. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Ziel und Bestrebung gilt nicht der Bereicherung, sondern dem Erhalt des Vereins und der Finanzierung von Vereinsaktivitäten. Die Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Sämtliche Mitglieder arbeiten ehrenamtlich für den Verein.

 

3.    Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Patenschaften
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

4.    Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Aufnahmegesuche sind mittels Formulars auf der Homepage einzureichen. Über die Aufnahme entschiedet der Vorstand. Aufnahmegesuche können ohne Angaben von Gründen abgewiesen werden. Die Aufnahme wird rechtsgültig durch Bezahlung des Mitgliederbeitrages.


Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

Der Mitgliederbeitrag ist jährlich bis am 31. Januar zu entrichten.

 

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


Der Verein Larnaca Cat Rescue – Katzenhilfe Zypern besteht aus:

  • Vorstand
  • Mitgliedern
  • Paten
  • Gönnern und Sponsoren

Mitglieder mit Stimmrecht sind natürliche oder juristische Personen, die den Vereinszweck unterstützen.


Paten unterstützen eine Katze ihrer Wahl mit einer monatlichen Spende, damit deren Unterhalt gesichert ist. Sie gelten nicht als Vereinsmitgliedern.


Gönner und Sponsoren helfen den Katzen finanziell und materiell auf freiwilliger Basis. Sie gelten nicht als Vereinsmitglieder.

 

5.    Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • Bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss, Tod.
  • Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6.    Austritt und Ausschluss

Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich (auch per E-Mail) erfolgen. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.


Der Vorstand kann Mitglieder, die den Verpflichtungen nicht nachkommen, die den Zielen des Vereins in offensichtlicher Weise zuwiderhandeln oder deren Mitgliedschaft für den Verein aus einem anderen Grund nicht mehr tragbar ist, ohne Angaben des Grundes per sofort aus dem Verein ausschliessen.


Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb von 30 Tagen der schriftliche Rekurs offen. Der Vorstand entscheidet über den Rekurs.

7.    Organe des Vereins

      a)    Die Mitgliederversammlung
      b)    Der Vorstand

Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.  


Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und erfolgt in der Regel innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres.


Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.


Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch, mindestens 30 Tage vor der Vereinsversammlung unter Bekanntgabe der Traktanden.


Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch einzureichen.


Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
Bei Stimmgleichheit steht dem Präsidenten/der Präsidentin der Stichentscheid zu.


Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer drei Viertel Mehrheit der Stimmberechtigten.


Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung via Vollmacht von einem andren Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens ein Mitglied vertreten.


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt.

 


Der Vorstand
Den Vorsitz im Vorstand führt die Präsidentin/der Präsident.


Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.


Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und bestimmt über sämtliche Angelegenheiten, soweit nicht ausdrücklich die Mitgliederversammlung als zuständig erklärt wird.


Die Amtszeit gilt bis zu den nächsten Wahlen. Eine Wiederwahl ist möglich.


Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.


Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.


Der Vorstand konstituiert sich selbst.


Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.


Sofern kein Vorstandsmitglied mündlich Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.


Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig

8.    Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

 

9.    Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

10.    Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder
ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von
drei Viertel der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite
Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

11.    Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 31.10.2022 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

Datum, Ort:      Bern, 31. Oktober 2022

Die Präsidentin:     Danjana Moggi

Die Protokollführerin:     Doris Moggi